150619_236_SK_h_edited_webGrössere Aufträge der öffentlichen Hand müssen ausgeschrieben werden, damit sich interessierte Anbieter und Anbieterinnen um den Auftrag bewerben können. Das Submissionsgesetz regelt dies und schützt so einerseits die Mitbewerbenden: Es ermöglicht ihnen, bei Erst- und Folgeaufträgen mitzubieten. Andererseits zwingt es den Auftraggeber, die finanziellen Mittel wirtschaftlich einzusetzen. Für die Auftraggeberseite, den Kanton, bedeutet das Einhalten der Submissionsgesetze oft einen erhöhten Arbeitsaufwand. Es ist im kantonalen Interesse, gute und günstige Angebote zu erhalten. Der Preis ist dabei ausdrücklich nur ein Teilaspekt des Angebotes. Andere Zuschlagskriterien sind Wirtschaftlichkeit, Qualität, Termin, Garantie/Unterhalt, Betriebskosten, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, Erfahrung, Engagement in der Ausbildung. Im öffentlichen Interesse ist es, dass sich unsere Verwaltung an die bestehenden Gesetze hält und trotzdem rasch handeln kann. In der Steuerscanningaffäre wurde wiederholt gegen die Bestimmungen des Submissionsgesetzes verstossen. So fehlt z.B. 2012 für einen Auftrag von 4 Mio in drei Jahren nicht nur die korrekte Ausschreibung  sondern sogar der entsprechende  Regierungsratsbeschluss! Werden die Empfehlungen der GPK umgesetzt, können solche Fehler vermieden oder zumindest schneller entdeckt – und korrigiert werden.

von Felix Glatz-Böni.